Satzung

Stand: 25. Februar 2017

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr 
§ 2 Aufgaben und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Kinder- und Jugendfeuerwehr 
§ 7 Beiträge
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Besondere Rechte
§ 10 Organe des Verbandes
§ 11 Verbandsversammlung
§ 12 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 13 Verbandsvorstand
§ 14 Aufgaben des Verbandsvorstands
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
§ 16 Niederschriften
§ 17 Verwaltung
§ 18 Haftung
§ 19 Datenschutz im Verein
§ 20 Satzungsänderungen
§ 21 Auflösung
§ 22 Personen- und Amtsbezeichnungen
§ 23 Inkrafttreten 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverband Altmarkkreis Salzwedel e. V.“ (FV SAW e. V.), nachfolgend Verband genannt.
(2) Der Verband wurde am 11. Februar 1995 gegründet.
(3) Er ist unter Nr. 264 in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Hansestadt Salzwedel.
(4) Der Verband verhält sich in religiösen, parteipolitischen und tariflichen Fragen neutral.
(5) Der Verband hat seine eigene Fahne, sein eigenes Zeichen und ein eigenes Verbandssiegel.
(6) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

(1) Der Verband nimmt als Aufgabe die Interessen aller in den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens wahr. Der Zweck des Verbandes ist die
a) Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung;
b) Förderung der Kinder-und Jugendfeuerwehrarbeit;
c) Förderung der Feuerwehrhistorik.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
a) den Einfluss auf die Wahrnehmung und Unterstützung der Aufgaben entsprechend dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz, dem Rettungsdienstgesetz und dem Katastrophenschutzgesetz sowie dem Umweltschutzgesetz im Interesse der Allgemeinheit;
b) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Behörden, Einrichtungen und Körperschaften;
c) die Vertretung der sozialen Belange der Mitglieder der Feuerwehren;
d) die Förderung und Unterstützung − der Kinder- und Jugendarbeit; − der Alters- und Ehrenabteilungen; − des Kultur- und Musikwesens; − der Feuerwehrhistorik; − der Frauenarbeit; − des Feuerwehrsportes; − der Mitgliedergewinnung − der Brandschutzerziehung; − der Ausbildung.
e) die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Verbandes und der Feuerwehren.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband fördert die Interessen der Allgemeinheit selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Name des Verbandes darf von Mitgliedern oder deren Vertretern weder in Firmennamen noch zu Zwecken der Werbung genutzt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied im Verband kann werden, wer im Sinne dieser Satzung das Feuerwehrwesen unterstützt. Im Verband sind ordentliche Mitglieder Einzelmitglieder sowie fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder vereint.
a) Ordentliche Mitglieder des Verbandes − die Freiwilligen Feuerwehren der Orte, Ortsteile, Gemeinden und Städte des Altmarkkreises Salzwedel − die ehemals selbstständigen Freiwilligen Feuerwehren (Löschgruppen/ Staffeln) der Orte oder Ortsteile einer Gemeinde oder Stadt des Altmarkkreises Salzwedel b) Einzelmitglieder Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel können auf Antrag Vollmitglied des Verbandes werden. Sie besitzen ein gewichtetes Stimmrecht nach dem Delegiertenschlüssel gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung.
c) Fördernde Mitglieder Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können als fördernde Mitglieder des Verbandes aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder sind im Verband mit beratender Funktion eingebunden, sie haben ein Anhörungsrecht vor den Organen des Verbandes. Sie haben kein Stimm-recht.
d) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Brandschutz und das Feuerwehrwesen erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben ein Anhörungsrecht vor den Organen des Verbandes. Sie haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsversammlung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Zustellungsbescheid erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Verbandsversammlung aus dem Verband aus-geschlossen werden, wenn:
a) es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung, Verbandsordnungen oder Beschlüsse der Organe gegenüber dem Verband nicht nachkommt oder
b) sein Verhalten grob oder wiederholt den Interessen des Verbandes widerspricht.
(4) Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören.
(5) Über einen Ausschluss beschließt nach Feststellung und Prüfung des Sachverhaltes die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(6) Gegen den von der Verbandsversammlung beschlossenen Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlicher Einspruch beim Vorstand möglich. Über den Einspruch entscheidet die Verbandsversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch gegenüber dem Verband.

 

§ 6 Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Die Kinder- und Jugendabteilungen der ordentlichen Mitglieder bilden die Kinder- und Jugendfeuerwehr im Verband.
(2) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr im Verband gibt sich eine Jugendordnung, die durch die Verbandsversammlung zu bestätigen ist.
(3) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr im Verband wird von dem Verbandsjugendwart geleitet. Er wird durch die Jugendwarte der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren gewählt und von der Verbandsversammlung bestätigt. Sollte kein Verbandsjugendwart gewählt werden, wird die Kinder- und Jugendfeuerwehr entsprechend der Jugendordnung durch ein durch den Jugendausschuss bestimmtes Mitglied des Jugendausschusses im Vorstand und nach außen vertreten.

 

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge gemäß der Finanzordnung des Verbandes.
(2) Die Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
(3) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an der Arbeit des Verbandes teilzunehmen, über die Aufgaben und ihre Realisierung in satzungsgemäßer Form mit zu entscheiden und damit ihr Mitwirkungs-recht voll wahrzunehmen;
b) zu allen Fragen und Angelegenheiten des Verbandes ihre Meinung zu sagen, in satzungsgemäßer Form Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;
c) im Rahmen der Satzung an allen Veranstaltungen teilzunehmen sowie
d) in satzungsgemäßer Form Vorschläge für die Wahl in Verbandsorgane oder Delegierte einzubringen und zu vorgeschlagenen Kandidaten und Delegierten Stellung zu nehmen;
e) Unterstützung durch den Verband und seinen Untergliederungen in Anspruch zu nehmen;
f) im Rahmen eigener Veranstaltungen der aufgelösten Kreisfeuerwehrverbände die Traditionsfahne zu führen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung des Verbandes anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten;
2. die Aufgaben des Verbandes, die sich aus den Beschlüssen auf den Verbandsversammlungen ergeben, zu erfüllen;
3. übertragene Funktionen verantwortungsvoll auszuüben;
4. die jährlichen Mitgliedsbeiträge bis spätestens 6 Wochen nach Eingang des Beitragsbescheides zu entrichten.

 

§ 9 Besondere Rechte

(1) Die Feuerwehrfrauen der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, eine Frauensprecherin, als Interessenvertreterin für die Dauer von sechs Jahren in den Verbandsvorstand zu wählen und der Verbandsversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen.
(2) Die Feuerwehrmusiker der ordentlichen Mitglieder haben das Recht einen Stabführer/in, als Interessenvertreter/in für die Dauer von sechs Jahren in den Verbandsvorstand zu wählen und der Verbandsversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen.

 

§ 10 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
(2) Den Mitgliedern der Verbandsorgane können angemessene Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
(3) Die Mitglieder der Organe sind Delegierte des Verbandes.

 

§ 11 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie behandelt die satzungsgemäßen Belange.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus:
1. den Delegierten der ordentlichen Mitglieder;
2. den Einzelmitgliedern;
3. den Vorstandsmitgliedern;
4. den fördernden Mitgliedern;
5. den Ehrenmitgliedern.
(3) Durch den Vorstand können Gäste eingeladen werden.
(4) Die ordentlichen Mitglieder stellen je angefangene 23 beitragszahlende Mitglieder, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten. Die Delegierten sind durch den Träger des Brandschutzes zu legitimieren.
(5) Die Verbandsversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr, mit einer Mindestfrist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung, der Zeit und des Ortes in Textform einzuberufen. Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes beträgt die Einladungsfrist sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.
(6) Der Vorstand kann eine außerordentliche Verbandsversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Delegierten oder 20 % der Mitglieder des Verbandes in Schriftform unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats nach Antragseingang zu erfolgen. Die außerordentliche Verbandsversammlung ist durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung, der Zeit und des Ortes in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.
(7) Jede Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Jeder Delegierte der ordentlichen Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buch-stabe a der Satzung hat eine Stimme. Die Mitglieder der Verbandsorgane gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 besitzen ein Stimmrecht nach § 10 Abs. 3. Vertretung oder Stimmübertragung auf Dritte oder andere Delegierte ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Anträge sind vor einer Verbandsversammlung schriftlich, in der Verbandsversammlung selbst auch mündlich zur Niederschrift im Protokoll zu stellen. Anträge an die Verbandsversammlung, die bis spätestens 2 Wochen vor der Verbandsversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen, sind auf die Tagesordnung der Verbandsversammlung zu setzen. Später eingehende Anträge und Anträge die aus der Verbandsversammlung herausgestellt werden, können nur durch Beschluss der Versammlung selbst auf die Tagesordnung gestellt werden.
(9) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in der Verbandsversammlung zu reden. Der Versammlungsleiter kann jedoch die Redezeit begrenzen. Am Ende einer Debatte kann ein Redner nochmals das Wort verlangen, um Behauptungen, die seine Person betreffen, richtig zu stellen.

 

§ 12 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
2. Bestätigung der Frauensprecherin, des Verbandsjugendwartes und des Stabführers;
3. Wahl des Kassenprüfers (jährlich ein Kamerad bei Gründung zwei Kameraden);
4. Bestätigung der Haushaltsrechnung, Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
5. Festsetzung des Haushaltsplanes und der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und über eine etwaige Auflösung des Verbandes;
7. Richtlinien und Ordnungen, sofern die Beschlussfassung nach dieser Satzung nicht anderen Verbandsorganen zugewiesen ist;
8. Bestätigung der Jugendordnung;
9. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
10. Bildung von Arbeitsausschüssen für Sonderaufgaben;
11. Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern;
12. Wahl der Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung.

 

§ 13 Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
2. der Frauensprecherin
3. dem Stabführer;
4. den Stadt- und Gemeindewehrleitern;
5. dem Kreisbrandmeister.
6. dem Leiter Wettbewerbe.
(2) Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Geschäftsjahr, mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes unter möglichst gleichzeitiger Zusendung der Unterlagen einzuberufen. Gäste können durch den Vorsitzenden zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
(3) Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen. Hier-zu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Stellvertreter schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder mindestens ein Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind möglich.
(5) Ist der Vorstand nach Feststellung der Beschlussfähigkeit trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig und ist der Vorsitzende oder mindestens einer seiner Stellvertreter anwesend, kann sofort eine weitere Vorstandssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese Vorstandssitzung ist dann unabhängig von der An-zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes beschlussfähig. Auf diesen Verfahrensweg ist auf der Einladung hinzuweisen.

 

§ 14 Aufgaben des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vorschlag über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
2. Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung;
3. Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen und Vorlage mit einer Stellungnahme und Schlussbericht der Kassenprüfer an die Verbandsversammlung; 
4. Entscheidung über die Angelegenheiten des Verbandes, die nicht der Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedürfen und die nicht dem geschäftsführenden Vor-stand obliegen;
5. Bestätigung des Haushaltsvoranschlages und Weiterleitung mit Stellungnahme an die Verbandsversammlung;
6. Verwaltung des Verbandes und Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse;
7. Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für eine Neu- oder Wiederwahl des Verbandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit;
8. Bildung bzw. Auflösung von Fachgebieten.

 

§ 15 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden;
2. den zwei Stellvertretern;
3. dem Kassenwart;
4. dem Jugendwart bzw. einen Vertreter des Jugendausschusses;
5. dem Schriftführer.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinschaftlich den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Verbandes gilt, dass nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden ein Stellvertreter diesen vertreten darf. Als abwesend gilt der Vorsitzende, wenn sich dieser selbst in der Geschäftsstelle abmeldet und seinen Stellvertreter benennt. Der Vorsitzende er-nennt einen seiner Stellvertreter zu seinem ständigen Abwesenheitsvertreter.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungs-gemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder mindestens ein Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind möglich.
(4) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung der Beschlüsse der Organe des Verbandes;
2. Entscheidung über unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Satzung zugewiesen sind (Eilentscheidung). Über die Entscheidung ist dem jeweils zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zu berichten und eine Bestätigung nachzuholen;
3. Vorbereitung und Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen;
4. Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes und der Haushaltsrechnung;
5. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind;
6. Verleihung der Auszeichnungen des Verbandes;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf der Verbandsversammlung.
(5) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich. Durch den geschäftsführenden Vorstand können Gäste eingeladen werden.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Tagungen der Organe des Verbandes teilnehmen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

 

§ 16 Niederschriften

(1) Über alle Sitzungen und Beratungen der Organe des Verbandes ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen. Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Teilnehmer der Versammlung/Sitzung zu unterzeichnen. Die Versendung von Niederschriften ist per Email an die zuletzt bekannte Adresse möglich.
(2) Die Niederschriften gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben wird. Über Einsprüche entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 17 Verwaltung

(1) Die Mitglieder der Verbandsorgane, Fachgruppen sowie Arbeitskreise üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind. Reisekosten werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes entsprechend der Finanzordnung des Verbandes erstattet.
(2) Die Kassenverwaltung ist dem Kassenwart zu übertragen.
(3) Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. (4) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Verbandes.

 

§ 18 Haftung

(1) Die Vertretungsmacht der den Verband gerichtlich oder außergerichtlich vertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermögen des Verbandes begrenzt. Der Verband haftet daher aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, nur mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Der Verband haftet nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Vereinsvertreter.

 

§ 19 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vor-gaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 20 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Verbandsversammlung zur Satzungsänderung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Eine solche Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungs-gemäß eingeladen wurden.

 

§ 21 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Verbandes ist die Einberufung einer außerordentlichen Verbandsversammlung erforderlich. Die Verbandsversammlung muss sich mit 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung des Verbandes aussprechen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften der nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) ordentlichen Mitglieder, die es unmittelbar und aus-schließlich zur Förderung des Brandschutzes zu verwenden haben.

 

§ 22 Personen- und Amtsbezeichnungen

Alle Personen- und Amtsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

 

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Verbandsversammlung des Feuerwehrverbandes Salzwedel e. V. am 25. Februar 2017 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Salzwedel, den 25 Februar 2017

Karin Wunderlich (Vorsitzende)

Kirsten Boohs (stellv. Vorsitzende)

Dirk Herms  (stellv. Vorsitzender)